Werkvertrag bei der Entwicklung einer Anwendung: geschuldet ist das fertige Programm
Wer eine Anwendung bauen lässt, kauft kein Bemühen, sondern ein Ergebnis. Genau dafür hat das BGB einen eigenen Vertragstyp – mit Regeln, die man vor der Unterschrift kennen sollte.
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Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer, ein bestimmtes Ergebnis herzustellen, und den Auftraggeber, dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Bei einer Anwendung heißt das: Geschuldet ist ein Programm, das die beschriebenen Funktionen erfüllt, nicht eine Anzahl gearbeiteter Stunden. Geregelt ist der Vertragstyp in den §§ 631 ff. BGB.
Was ein Werkvertrag regelt
Das Gesetz stellt drei Dinge in den Mittelpunkt. Erstens das Werk selbst: Der Unternehmer muss es so herstellen, dass es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zweitens die Abnahme: Der Besteller erklärt, dass er das Ergebnis als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt, und erst damit wird die Vergütung fällig. Drittens die Rechte bei Mängeln: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz.
Dazu kommen Regeln, die im Alltag eines Projekts eine Rolle spielen. Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen sind möglich. Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen, muss dann aber grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen. Wer diese Mechanik kennt, verhandelt Etappen und Zahlungspläne mit anderen Augen.
Das Werk bei einer Anwendung
Bei einem Haus sieht jeder, was fertig ist. Bei Software muss man es aufschreiben. Das Werk entsteht deshalb erst durch die Beschreibung: welche Rollen es gibt, welche Abläufe die Anwendung abbildet, an welche Systeme sie angebunden ist, auf welchen Geräten sie laufen soll und woran man erkennt, dass eine Funktion erfüllt ist. Fehlt diese Beschreibung, streiten beide Seiten am Ende nicht über Code, sondern über Erinnerungen.
Hinzu kommen Bestandteile, die leicht vergessen werden, weil sie keine Bildschirme haben: Datenübernahme aus dem Altsystem, Dokumentation, Einrichtung des Betriebs, Übergabe der Zugänge. Gehören sie zum Werk, stehen sie im Vertrag. Stehen sie nicht darin, sind sie nicht geschuldet.
Eine Besonderheit von Anwendungen ist, dass sie selten fertig im Sinne eines abgeschlossenen Bauwerks sind. Nach der Übergabe kommen Wünsche, neue Nutzergruppen und Änderungen angebundener Systeme. Das spricht nicht gegen den ergebnisbezogenen Vertrag, sondern für seinen Zuschnitt: Jede Erweiterung wird als eigenes Werk mit eigenem Umfang beschrieben, statt den ursprünglichen Auftrag endlos offen zu halten.
Ergebnis oder Tätigkeit: die Abgrenzung
Der Gegenbegriff ist der Dienstvertrag nach Tagessatz, bei dem eine Tätigkeit geschuldet ist, aber kein bestimmter Erfolg. Er passt zu Aufgaben, deren Ergebnis sich vorab nicht beschreiben lässt: Beratung, Konzeptarbeit, Begleitung einer Einführung. Für die Entwicklung eines Programms mit beschriebenen Funktionen ist der ergebnisbezogene Vertrag die klarere Wahl.
Maßgeblich ist dabei nicht die Überschrift, sondern die gelebte Praxis. Legt der Auftraggeber im Alltag fest, wer wann woran arbeitet, spricht vieles gegen einen Vertrag über ein Ergebnis, ganz gleich, wie er heißt. Deshalb gehört zur Vertragsgestaltung auch die Frage, wer die Arbeit organisiert: beim Werk der Auftragnehmer, der das Ergebnis verantwortet.
Was in einen Werkvertrag für eine App gehört
- Leistungsbeschreibung. Funktionen, Rollen, Geräte, Schnittstellen und nicht funktionale Anforderungen, oft auf Grundlage eines Lastenhefts.
- Prüfkriterien. Sätze, an denen sich die Übergabe messen lässt, zum Beispiel »Eine Entnahme lässt sich in höchstens vier Schritten buchen«.
- Etappen und Zahlungsplan. Welche Teile getrennt übergeben werden und welche Zahlung an welche Übergabe geknüpft ist.
- Mitwirkung des Auftraggebers. Wer Fragen beantwortet, Testdaten liefert und Zugänge bereitstellt.
- Nutzungsrechte. Welche Rechte am eigens erstellten Code mit vollständiger Bezahlung übergehen und welche vorbestehenden Bibliotheken und Open-Source-Lizenzen enthalten sind.
- Änderungsverfahren. Wie neue Wünsche während der Umsetzung beschrieben, bewertet und beauftragt werden.
- Vertraulichkeit und Datenschutz. Geheimhaltung und, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, ein Auftragsverarbeitungsvertrag.
Lücken, die später teuer werden
- »Nach Absprache« als Leistungsbeschreibung. Was nicht beschrieben ist, lässt sich nicht einfordern und nicht abnehmen.
- Kein Änderungsverfahren. Jede neue Idee landet ungeprüft im Umfang, bis Preis und Plan nicht mehr zusammenpassen.
- Offene Rechtefrage. Ohne Regelung ist unklar, ob ein anderer Dienstleister später am Code weiterarbeiten darf.
- Betrieb vergessen. Wer nach der Übergabe Server, Updates und Sicherungen verantwortet, gehört in eine eigene Vereinbarung, wie der Beitrag zur App-Wartung zeigt.
Dieser Beitrag erklärt Begriffe und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Gestaltung eines konkreten Vertrags ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Adresse.
So setzen wir das um
Die Entwicklung einer Anwendung bieten wir als Werkleistung an: Umfang und Prüfkriterien stehen vor dem Start im Angebot, größere Vorhaben teilen wir in Etappen mit eigener Übergabe, und die Arbeit organisiert unsere Projektleitung. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens erstellten Code auf den Auftraggeber über. Wie das im Projekt aussieht, beschreibt die Seite App-Entwicklung.
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